Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Gültigkeit

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Beziehungen zwischen Ihnen als unserem Kunden („Kunde“) und uns PromoPixels Rühe als Agentur („Agentur“) (Agentur und Kunde, die „Parteien“).

Die Leistungen der Agentur und deren Umfang werden in einem individuellen Vertrag mit dem Kunden vereinbart und festgehalten („Individualvertrag“ bzw. „Individualverträge“). Diese AGB sind ergänzender Bestandteil der Individualverträge.

Widersprechen sich diese AGB und Individualverträge, sind die widersprechenden Bestimmungen der Individualverträge massgebend. Die Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB durch abweichende Bestimmungen in Individualverträgen hat keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen AGB.

Die aktuellsten AGB sind immer auf www.promopixels.ch enthalten. Der Kunde steht selbst in der Pflicht, sich über die jeweils gültigen AGB zu informieren.

§ 2 Dienstleistungen

Die Agentur bietet im Bereich Webdesign und Online Marketing unterschiedlichste Dienstleistungen an. Neben dem Kerngeschäft der Webseitenerstellung berät die Agentur seine Kunden auch konzeptionell und strategisch in allen Belangen der erfolgreichen Unternehmensführung mit Fokus auf die Möglichkeiten im Online Bereich.

Im Bereich Webdesign bietet die Agentur seinen Kunden Webseiten auf Basis von WordPress an. Im Bereich Social Media Marketing richtet die Agentur Werbekampagnen auf Facebook, Instagram und LinkedIn ein. Mit Usability-Tests analysiert die Agentur Webseiten bezüglich Benutzerfreundlichkeit. Im Bereich Analytics bietet die Agentur das Einrichten diverser Analytics Konten für zielgerichtetes Online Marketing an. Im Bereich Suchmaschinenoptimierung (SEO) bietet die Agentur nur konzeptionelle Beratungen an. Die von der Agentur erstellten Webseiten sind, sofern von den Kunden bestellt, On-Page-Optimiert und mit einer ordentlichen Seitenladegeschwindigkeit ausgerüstet. Ein Off-Page-SEO wird von der Agentur nicht angeboten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, Kunden von gleichen oder verwandten Branchen zu betreuen, ohne dabei Interessen zu bevorzugen oder Prioritäten zu setzen.

§ 3 Vertragsschluss

Ein Individualvertrag kommt rechtswirksam zustande, wenn der Kunde die Agentur (in der Regel unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag) anfragt, bestimmte Leistungen zu erbringen und die Agentur ihr Einverständnis schriftlich, mündlich bzw. per E-Mail bestätigt (Auftragsbestätigung). Mit dem Zustandekommen des Individualvertrags erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB einverstanden.

Ein Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen für die vom Kunden angefragten Leistungen dar. Der genaue Leistungsumfang sowie das allfällige Lieferobjekt und die Kosten werden erst im Individualvertrag verbindlich festgelegt.

Der Kostenvoranschlag ist für eine Dauer von 3 Monaten ab Datum der Erstausstellung gültig. Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten, werden jedoch dem Kunden im Voraus mitgeteilt.

Ist der Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags nicht genügend bestimmt, unterstützt die Agentur den Kunden bei der Konkretisierung. Die diesbezüglichen Unterstützungs- und Beratungsleistungen begründen ein Auftragsverhältnis und sind zusätzlich nach Aufwand gemäss den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Konditionen zu vergüten, sofern vor Inangriffnahme dieser Leistungen keine anderweitige Regelung vereinbart wurde.

Die Agentur kann ohne Angabe von Gründen die Zusammenarbeit ablehnen. Bei Ablehnung hat der Kunde keinen Anspruch auf Erfüllung des Angebotes.

§ 4 Vertragsgegenstand

Die Leistungen der Agentur und deren Umfang sind in den Individualverträgen zwischen dem Kunden und der Agentur festgelegt.

§ 5 Kundenbeziehung

Der Individualvertrag kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und der Agentur zustande. Durch den Individualvertrag entstehen Rechte und Pflichten ausschliesslich zwischen dem Kunden und der Agentur. Die Pflichten der Agentur aus dem Individualvertrag bestehen nur gegenüber dem Kunden. Nur der Kunde kann sich auf die Beratung der Agentur berufen und Bestimmungen des Individualvertrags durchsetzen.

§ 6 Drittparteien

Die Agentur kann Drittparteien (Medien, Lieferanten, Freelancer, Vermarkter etc.) hinzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Individualvertrag als Unterbeauftragte arbeiten. Die Agentur kann ferner Drittparteien im Namen des Kunden beauftragen.

Bevor die Agentur eine Drittpartei im Namen des Kunden beauftragt, die erhebliche Kosten verursacht, wird die Agentur dies mit dem Kunden diskutieren und vereinbaren. Die Vertragsbeziehung besteht dann direkt zwischen dem Kunden und der Drittpartei.

Die Rechnungen der unterbeauftragten Dritten werden dem Kunden soweit nicht anders vereinbart direkt zur Überweisung weitergeleitet und der Kunde ist verpflichtet, diese zu bezahlen.

Die Haftung der Agentur dem Kunden gegenüber für Fehler und Unterlassungen von unterbeauftragten Drittparteien ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

Die Agentur darf den Individualvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf von ihr kontrollierte oder unter gemeinsamer Kontrolle stehende Gesellschaften (ohne Zustimmung des Kunden) übertragen.

§ 7 Weisungen und Vertragsänderungen

Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Weisungen (inkl. Vertragsänderungen) können vom Kunden schriftlich oder mündlich erteilt werden. Werden mündliche Weisungen erteilt, so ist der Kunde gehalten, diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Weisungen, welche eine Änderung des Individualvertrags bewirken, zu Preis- und/oder Terminanpassungen führen können. Die Agentur informiert den Kunden über etwaige Vertragsänderungen (inkl. Preis- und/oder Terminanpassungen) nach Erhalt einer schriftlichen Weisung bzw. Bestätigung.

Möchte der Kunde den weisungsberechtigten Personenkreis auf bestimmte Personen beschränken, so hat er dies der Agentur schriftlich mitzuteilen. Ansonsten darf die Agentur davon ausgehen, dass sämtliche Personen des Kunden (einschliesslich allfälliger Hilfspersonen des Kunden) zur Erteilung von Weisungen ermächtigt sind.

§ 8 Honorare

Die Leistungen der Agentur und die Zahlungsmodalitäten werden ausschliesslich im Individualvertrag festgelegt.

§ 9 Nutzung von Arbeitsergebnissen

Soweit der Individualvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, gewährt die Agentur dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein auf den DACH-Raum und die Dauer des Individualvertrags beschränktes, nicht-exklusives, nicht-übertragbares sowie nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der von der Agentur oder Dritten in Erfüllung des Individualvertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Werbemittel, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, filmische Arbeiten, Analysen, Software-Applikationen, Töne, Animationen etc., nachfolgend „Arbeitsergebnisse“). Sachlich ist dieses Nutzungsrecht auf den im Individualvertrag festgelegten Umfang bzw. die Erfüllung des Zwecks des Individualvertrags beschränkt. Abweichende Regelungen im Individualvertrag vorbehalten, darf der Kunde die Arbeitsergebnisse bearbeiten oder abändern.

Die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die dem (potenziellen) Kunden im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitches) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur.

Auf die Regelung von Urheber- und Nutzungsrechten für IKT-Leistungen (Informationstechnologie und Telekommunikation) sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIK/CSI anwendbar.

Die Abgeltung allfälliger Rechte Dritter an Arbeitsergebnissen (z.B. Rechte Dritter an verwendetem Bildmaterial) ist Sache des Kunden. Die Agentur kann hierfür bezahlte Entschädigungen dem Kunden verrechnen.

§ 10 Verwendung von Kennzeichen

Ohne die vorgängige Zustimmung der Agentur ist der Kunde nicht berechtigt, Firmennamen, Logos und Marken der Agentur zu nutzen oder darauf hinzuweisen.

Die Agentur behält sich vor, Kunden zu nennen und Beispiele von bereits veröffentlichten Arbeiten zu Referenzzwecken vorzuzeigen.

§ 11 Haftung und Gewährleistung

Die Agentur haftet dem Kunden nur für arglistig verschwiegene Gewährsmängel.

Ausserhalb von Gewährsmängeln haftet die Agentur dem Kunden für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

Die Haftung für unterbeauftragte Dritte richtet sich nach Ziff. 5 AGB.

§ 12 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsvorgänge und Informationen der andern Partei geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Nicht erfasst von dieser Geheimhaltungspflicht sind jedoch die Arbeitsergebnisse, welche die Agentur und/oder der Kunde gemäss Ziff. 8 nutzen darf.

Nicht geheimhaltungsbedürftig sind ferner Informationen, welche öffentlich zugänglich sind, sich bereits vor Vertragsschluss bzw. Vertragsverhandlungen in Besitz der anderen Partei befanden, sowie Informationen, die eine Partei rechtmässig von Drittparteien ohne Zusammenhang mit dem Individualvertrag erhalten hat.

Eine vor Vertragsabschluss unterzeichnete Nicht-Verwertungs- und Geheimhaltungsvereinbarung gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

§ 13 Informations-, Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur über alle für die Abwicklung der Individualverträge relevanten Sachverhalte zu informieren und ihr sämtliche dafür erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Liefert der Kunde der Agentur zwecks Erfüllung des Individualvertrags Werbemittel oder wesentliche Bestandteile von solchen an oder stellt er diese der Agentur auf andere Weise zur Verfügung, hat der Kunde der Agentur sämtliche Daten gemäss den vereinbarten technischen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen. Sind diese technischen Spezifikationen nicht vollständig erfüllt, ist die Agentur befugt, die Werbemittel nicht zu publizieren, bis die entsprechenden technischen Spezifikationen korrekt umgesetzt sind. Die zusätzlichen Kosten und sonstigen Folgen, insbesondere die Folgen zeitlicher Verzögerungen im Zusammenhang mit zu spät oder mangelhaft gelieferten Daten, trägt der Kunde.

Der Kunde ist bei der Zurverfügungstellung von Werbemitteln oder von Bestandteilen verpflichtet, der Agentur die für die Auslieferung/Aufschaltung der Werbung notwendigen Werbemittel innerhalb der im Projektauftrag vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen. Die Folgen zu spät zur Verfügung gestellter oder mangelhafter Werbemittel trägt der Kunde.

Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung oder nachträglicher Auftragsänderung durch den Kunden wird keine Gewähr für die Einhaltung des vereinbarten Aufschaltungstermins oder das Erreichen der vereinbarten Leistung übernommen. Der volle Vergütungsanspruch der Agentur bleibt auch dann bestehen, wenn die Schaltung des Werbemittels verspätet oder nicht erfolgt.

Der Kunde verschafft der Agentur sämtliche für die auftragsgemässe Nutzung der zur Verfügung gestellten Werbemittel in den gebuchten elektronischen Medien erforderlichen Ermächtigungen und urheberrechtlichen Verwendungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang.

Die Vertragserfüllung und insbesondere die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen setzen voraus, dass der Kunde seinen Vorleistungsund Mitwirkungspflichten stets rechtzeitig nachkommt. Der Kunde verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er seinen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten jederzeit nachkommen kann.

§ 14 Datenschutz

Die Agentur bearbeitet als Datenbearbeiter die Personendaten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, in dem Umfang, wie dies die Erfüllung des Individualvertrags erfordert. Der Kunde sichert zu, dass solche Personendaten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erhoben und an die Agentur bekannt gegeben worden sind.

Alle Kundendaten werden durch die Agentur intern erfasst und es werden üblicherweise lediglich primäre Kontaktinformationen gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft. Die Agentur behält sich vor, die Daten für das Versenden von weiteren Informationen zu nutzen. Jeder Kunde kann die Herausgabe oder Löschung seiner Daten anfordern.

§ 15 Daten und Registrierung

Die Agentur ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, spätestens jedoch im Falle einer Kündigung, alle im Rahmen des Individualvertrags geschaffenen Arbeitsergebnisse in reproduktionsfähigen Formaten an den Kunden zu übergeben, sofern und soweit der Kunde die Immaterialgüterrechte an solchen Arbeitsergebnissen oder ein entsprechendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen erworben und die hierfür geschuldete Entschädigung bezahlt hat.

Soweit die Agentur auf eigenen Namen Marken, Designs, Domainnamen sowie Social Media Accounts in Erfüllung des Individualvertrags registriert hat, ist die Agentur auf erste Aufforderung hin verpflichtet, die Übertragung der Registrierung auf den Kunden zu veranlassen.

§ 16 Aufbewahrung und Vernichtung von Dokumenten

Die Agentur hält Entwurfsdaten (und andere Daten des Kunden) bis zur Erfüllung eines Individualvertrags bzw. Abschluss eines Projekts verfügbar. Soweit im Individualvertrag nichts anderes vereinbart wurde sowie vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist die Agentur nicht für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten des Kunden über die Erfüllung eines Individualvertrags bzw. den Abschluss des jeweiligen Projektes hinaus verpflichtet.

Nach Ablauf der anwendbaren gesetzlichen und/oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten darf die Agentur die Daten (ob in analoger Form oder digital) des Kunden (inkl. Kommunikation mit dem Kunden) vernichten. Die Agentur ist ferner nicht verpflichtet, ihre internen Notizen und Unterlagen aufzubewahren.

§ 17 Vertragsdauer und Beendigung

Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Individualvertrag. Sieht der Individualvertrag nichts anderes vor, ist er mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils schriftlich auf das Ende des Folgemonats ohne Angabe von Gründen kündbar.

Vorbehalten bleibt das Recht zur jederzeitigen Kündigung des Individualvertrags aus wichtigen Gründen, welche der Kündigende nicht zu verantworten hat.

§ 18 Abtretung

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur darf der Kunde den Individualvertrag und alle daraus ableitenden Forderungen, Rechte und Pflichten nicht abtreten.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.

§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Individualvertrag (inkl. dieser AGB) unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht und ist in Übereinstimmung damit auszulegen und zu interpretieren. Die Anwendung schweizerischen und internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist wegbedungen.

Jegliche aus oder in Verbindung mit diesen AGB oder dem Individualvertrag zwischen der Agentur und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten unterliegen der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte am Sitz der Agentur.

Stand: 22. November 2020

Our time: 9:56am CEST